Liebe Eltern unserer zukünftigen Erstklässler,

 

auf Grund der momentanen Infektionslage findet die Schulanmeldung an der Grundschule Marzling in diesem Jahr schriftlich in der Woche vom 8. bis 12. März 2021 statt.

Bei Fragen zur Einschulung beraten wir Sie gerne persönlich. Einen Termin können Sie telefonisch vereinbaren.

Den Anmeldebogen und alle weiteren erforderlichen Unterlagen verschicken wir ab 8. März.

Bitte füllen Sie alle Bögen vollständig aus. Schicken Sie die Unterlagen bis zum 12. März 2021 zurück oder werfen Sie sie in den Briefkasten der Schule ein.

Bitte beachten Sie folgende Regelungen, die auch in diesem Jahr gelten:

1. Schulpflicht

Nach Art. 37 BayEUG (Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen) werden mit Beginn des Schuljahres 2021/22 alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30. September 2021 sechs Jahre alt werden oder bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden.

Wer die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt und in Bayern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unterliegt der Schulpflicht.

Informationen zum Schulanfang finden Sie auch unter:
http://www.km.bayern.de/eltern/schularten/grundschule.html

 

2. Beratung zur Schulanmeldung

(insbesondere bei Kindern im sog. Einschulungskorridor) erfolgt telefonisch, per Mail oder auf Wunsch auch persönlich. Bitte melden Sie sich, wenn Sie eine solche Beratung in Anspruch nehmen möchten.

 

3. Einschulungskorridor

Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2021 sechs Jahre alt werden, können schulpflichtig werden. Diese Kinder durchlaufen das Anmelde- und Einschulungsverfahren ebenso wie alle anderen Kinder. Auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse berät die Schule die Erziehungsberechtigten und spricht eine Empfehlung aus. Die Erziehungsberechtigten entscheiden dann, ob ihr Kind bereits zum kommenden oder erst zum darauffolgenden Schuljahr eingeschult wird. Wenn die Erziehungsberechtigten die Einschulung auf das folgende Jahr verschieben möchten, müssen sie dies im Schuljahr 2020/21 bis spätestens 12. April schriftlich mitteilen. Geben die Eltern bis 12. April keine Erklärung ab, wird ihr Kind zum kommenden Schuljahr schulpflichtig.

 

4. Vorzeitige Einschulung

Bei Kindern, die nach dem 30. September 2015 geboren wurden, haben die Eltern die Möglichkeit, einen Antrag  auf vorzeitige  Einschulung ihres  Kindes  zu stellen. Für alle Kinder, die nach dem  31. Dezember 2015 geboren wurden, ist ein schulpsychologisches Gutachten erforderlich. Die Entscheidung der Schulaufnahme erfolgt durch die Schulleitung.

Ein Antrag auf vorzeitige Einschulung nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayEUG ist spätestens bei der Schulanmeldung zu stellen.

 

5. Zurückstellung

Ein Kind, das am 30. September 2021 mindestens sechs Jahre alt ist, kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich ein Schuljahr später mit Erfolg oder nach Maßgabe von Art 41 Abs. 5 BayEUG am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann. Die Zurückstellung soll vor Aufnahme des Unterrichts (14. September 2021) verfügt werden; sie ist noch bis zum 30. November 2021 zulässig, wenn sich erst innerhalb dieser Frist herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gegeben sind. Die Entscheidung trifft die Schulleitung. Vor der Entscheidung hat die Schulleitung die Erziehungsberechtigten zu hören.